Ist die Radwegwegbenutzungspflicht an der Natruper Straße möglicherweise rechtswidrig und nichtig?


Aufgrund einer aktuellen Baustelle an der Natruper Straße in Osnabrück wird der Autoverkehr vorübergehend auf die verbleibende Fahrbahn aufgeteilt. Radfahrer hingegen sind durch die aufgestellte Beschilderung gezwungen, auf den Gehweg auszuweichen, der jedoch nur begrenzt Platz bietet. Diese Situation kann unter Umständen zu gefährlichen Situationen führen.

Die meisten Fahrradunfallopfer sind ältere Menschen und Kinder. Gerade sie sind durch die Komplexität von Radwegen einerseits und das Vertrauen auf deren Sicherheit andererseits wesentlich stärker gefährdet als andere. Ob an diesen Stellen ein 10-jähriges Kind auf Anhieb erkennen kann, wie es sich verhalten soll, wenn es von der Natruper auf die Natruper einbiegt, sei mal dahingestellt. Es fehlen zB. gelbe "Hilfslinien".



Weiter bietet der schmale Gehweg, insbesondere in Richtung Innenstadt, nicht ausreichend Platz für eine sichere Begegnung von Menschen mit Rollatoren, Gehhilfen, Kinderwagen, Einkäufen und Radfahrern. Zusätzlich besteht die Gefahr unerwarteter Ausgänge aus Häusern.

In der Neufassung der StVO von 2013 ist nunmehr das Verbot der Straßennutzung und somit die Ausweisung einer Radwegebenutzungspflicht gemäß StVO nur noch dann gerechtfertigt, „wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko […] erheblich übersteigt“ sowie wenn es nach VwV-StVO „die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern“. Ich vermute, dass dies nicht geprüft wurde und belegt werden kann.









Des Weiteren finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Bestimmungen für ein Verkehrszeichen, das eine Radwegbenutzungspflicht auf beiden Seiten der Fahrbahn in gleicher Fahrtrichtung anordnen kann. Daher fehlt es in diesem Zusammenhang an einer rechtlichen Grundlage. Danke an Erik von KETTENREAKTION OS für den Hinweis, dass auf beiden Seiten stadtauswärts das Zeichen 240 aufgestellt wurde.

persönliches Fazit:
Aus meiner Sicht gibt es keine ausreichenden Kriterien für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht, die auf Verkehrssicherheit oder eine besondere Gefahrenlage hinweisen würden. 
Im Gegenteil, das Fahren unter diesen Umständen auf dem Gehweg ist aus praktischer Sicht kritisch zu betrachten. Ähnliche Situationen sind in Osnabrück genügend vorhanden. Allen voran die sehr enge Stüve Straße, die sogar als Umleitung in Frage kommen könnte. 

Grundlegend dürfte aber ein Bewusstsein für kritische Verkehrssituationen bei vielen Menschen vorhanden sein. 

Es sollte aber nicht erforderlich sein, die Straßenverkehrsordnung (StVO) ständig bei sich zu tragen und erst nachzuschlagen, ob eine Beschilderung rechtmäßig und gültig ist. Ob die Radwegwegbenutzungspflicht an der Natruper Straße möglicherweise juristisch rechtswidrig und/oder nichtig sein könnte, kann nur ein Gericht entscheiden. 

Rechtswidrig ist sie aus meiner juristischen laienhaften Sicht auf jeden Fall. Hier sollte die Stadt Osnabrück nachschärfen. Ein Anfang könnte sein, den stadteinwärts auf den Gehweg verlagerten "Radweg" mit dem Zeichen "Ende" zu beenden.


Dieser Blog Eintrag stellt unter keinen Umständen eine Rechtsberatung dar.

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